Die Satzung
Satzung Werbering Kreuztal e.V.
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Name, Sitz, Gebiet
- Der Verein führt den „Werbering·Kreuztal e. V.“ und umfasst Geschäftsunternehmen aller Geschäftszweige der Stadt Kreuztal.
- Der Sitz des Vereins ist Kreuztal (Siegerland).
- Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
- Das Vereinsgebiet umfasst die Stadt Kreuztal.
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Zweck des Vereins
- Der Verein bezweckt durch die Gemeinschaftswerbung die Geschäftswelt der Kreuztaler City zu beleben und die Stadt Kreuztal durch Gemeinschaftsveranstaltungen attraktiv zu machen. Soweit erforderlich, soll diese Gemeinschaftsarbeit mit der Stadtverwaltung Kreuztal abgestimmt werden.
- Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
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- Aktives Mitglied können alle Gewerbetreibenden, Handwerker, Handelsgesellschaften, Einzelkaufleute, Industriebetriebe sowie Kreditinstitute und selbständig Tätige werden, die in Kreuztal einen Haupt- oder Filialbetrieb haben. Fördernde Mitglieder können dem Werbering beitreten.
- Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand, der seine Entscheidung den Mitgliedern und dem Antragsteller schnellstens bekanntzugeben hat.
- Im Falle eines Einspruches gegen die Entscheidung des Vorstandes aus dem Kreise der Mitglieder oder von Seiten des Antragstellers gegen eine ablehnende Stellungnahme des Vorstandes. Ist das Aufnahmegesuch der nächsten Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. Der Einspruch muss innerhalb 14 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstandes erhoben werden. Anderenfalls wird die Entscheidung des Vorstandes rechtswirksam.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, im Sinne der Zielsetzung des Vereins zu arbeiten und die vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, soweit sie der Satzung entsprechen, zu befolgen.
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Erlöschen der Mitgliedschaft
- 1. Die Mitgliedschaft erlischt:
- a) durch Kündigung, die nur schriftlich mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres erfolgen kann.
- b) durch endgültige Auflösung des Mitgliedbetriebes oder durch Schließung des Betriebes im Vereinsgebiet.
- c) durch Ausschluss wegen Verstöße gegen Satzung, gefasste Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung sowie wegen Rückstandes von mehr als 6 Monatsbeiträgen nach vorheriger, zweimaliger erfolgloser Anmahnung der Zahlung durch eingeschriebenen Brief.
- Der Ausschluss kann nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden. Das Mitglied muss vorher gehört werden, ist aber an den vom Vorstand festgesetzten Aussprachetermin gebunden. Nichterscheinen bedeutet Verzicht auf Rechtfertigung. Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief, unter Angabe der Gründe bekanntzugeben.
Kommt ein einstimmiger Beschluss des Vorstandes nicht zustande, so entscheidet auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes die Mitgliederversammlung.
- Ausscheidende Mitglieder haben rückständige Beiträge noch zu zahlen. Der Vorstand kann jedoch teilweisen oder gänzlichen Erlass der Beiträge bewilligen.
- Mit dem Ausscheiden verliert das Mitglied alle Ansprüche gegen den Verein.
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Beiträge
- Zur Deckung der Kosten des Vereins werden Beiträge erhoben, die die ordentliche Mitgliederversammlung jährlich festsetzt. Die Mitgliedsbeiträge richten
sich nach der Größe und Lage der Bertriebe. Das Bewertungsschema wurde durch die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung am 15.05.2016) festgelegt. Die Beitragstabelle liegt der Satzung bei.
Hierzu ist erforderlich, dass die Meldung auf Anforderung wahrheitsgemäß zu erfolgen hat.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, einen monatlichen Betrag zu zahlen, und zwar jeweils für das laufende Kalenderjahr im voraus. Die Beiträge sind durch Bankeinzug zu entrichten.
- Sollten die Beiträge für die geplanten Werbemaßnahmen nicht ausreichen, so können Umlagen anteilmäßig von den Beteiligten erhoben werden, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind.
- Rückstände von Beiträgen sowie Umlagen werden, falls das Mitglied die Zahlung verweigert, durch Zwangsmaßnahmen eingezogen.
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Vereinsorgane
Vereinsorgane sind: a. die Mitgliederversammlung b. der Vorstand c. der Vorsitzende
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Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich innerhalb des ersten Kalendervierteljahres statt.
- 2. Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehören:
- a) Entgegennahme des Jahresberichts b) Genehmigung der Jahresrechnung c) Entlastung des Vorstandes d) Genehmigung des Voranschlages für das laufende Kalenderjahr und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge e) Wahl des Vorstandes f) Wahl von 2 Rechnungsprüfern
- 3. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden von Fall zu Fall einzuberufen. Sie sind zuständig für alle Beschlüsse, die nicht ausdrücklich der Jahreshauptversammlung vorbehalten sind.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder oder 3 Mitglieder des Vorstandes schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, verlangen, oder wenn sie ein ausgeschlossenes Mitglied zum Zweck der Durchführung gemäß Paragraph 5, Ziffer 2 beantragt.
- Jede Mitgliederversammlung muss wenigstens 10 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich, als Email oder Brief und durch Bekanntgabe auf der eigenen
Homepage, in Sozialen-Netzwerken oder in Tages- bzw. Wochenzeitungen einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit der Einberufung bekanntzugeben, doch sind Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, mit Ausnahme von Satzungsänderungen, noch zu berücksichtigen, die bis zum Tage der Versammlung gestellt werden.
- Die Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch den Inhaber oder durch eine vertretungsberechtigte Person vertreten. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- 7. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- 8. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.
- 9. Über die Wahlen zu den Vereinsämtern: Es muss geheim abgestimmt werden, ausgenommen, wenn ein Antrag auf Wiederwahl der zu wählenden
Vorstandsmitglieder von einem Mitglied gestellt wird und der Antrag auf Wiederwahl einstimmig erfolgt.
I 0. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das in der nächsten Vorstandssitzung verlesen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter gegengezeichnet werden muss. Das Protokoll kann vorher beim Schriftführer eingesehen werden.
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Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus nachstehenden Personen. Er wird auf 2 Jahre gewählt:
1.1. Vorsitzender
1.2 stellvertretender Vorsitzender
1.3. Rechnungsführer
1.4. Schriftführer
1.5 bis
1.7. 3 Beisitzer mindestens.
Die Erstwahl zu 1.1., 1.3., und 1.5. bis 1.7. soll erfolgen auf 3 Jahre und zu 1.2. und 1.4. auf 2 Jahre.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen möglichst verschiedenen Geschäftszweigen angehören. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Davon muss der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter anwesend sein.
- 2. Der Vorstand entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören.
- 3. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.
- Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
5 . Er hat Anspruch auf Erstattung der durch die Vereinsarbeit entstehenden Aufwendungen.
- Entstehende Ausgaben werden vom Rechnungsprüfer gegen Belege aus Mitteln der Vereinskasse bezahlt. Die Belege müssen vom Vorsitzenden zur Zahlung angewiesen werden.
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Der Vorsitzende
- 1. Vorstand im Sinne des Paragraphen 26BGB ist der Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
- Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
- 3. Im Verhinderungsfalle übernimmt der stellv. Vorsitzende die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden. Bei Verhinderung beider, das älteste anwesende Vorstandsmitglied.
- 4. Der Vorsitzende ist verpflichtet den Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder dies schriftlich. unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
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Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist in der Mitgliederversammlung, die den Auflösungsbeschluss fassen soll, weniger als die Hälfte aller Mitglieder vertreten, so ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit die Auflösung beschließen.
- Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist nur möglich in einer Mitgliederversammlung, zu der mit einer Frist von mindestens 14 Tagen geladen worden ist.
- 3. Über die Verwendung des Vereinsvermögens schließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
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Gerichtsstand für alle in Zusammenhang mit der Mitgliedschaft sich ergebende Streitigkeiten ist Siegen.
BEITRAGSTABELLE